AVB

Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile (AVB)

der Camper Freund GmbH

§ 1. Geltungsbereich/ Vertragsgegenstand

  1. Für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden AVB Inhalt des zwischen der Camper Freund GmbH (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Mietvertrages.
  2. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
  3. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobiles. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbstständig und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere die §§ 651a – 651l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechende Anwendung.
  4. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeuges ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteil des Mietvertrages.

§ 2. Mindestalter des Fahrers / Führerschein

  1. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 21 Jahre und der Fahrer muss seit mindestens zwei Jahre im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und / oder den Fahrer im Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es in Folge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen des § 6 Abs. 1 Anwendung.
  2. Das Fahrzeug darf vom Mieter selbst, sowie von den Personen, die dem Vermieter vorher schriftlich benannt worden sind, genutzt werden. Bezüglich der Vorlage der jeweiligen Führerscheine gilt obiges entsprechend. Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeuges ist untersagt.
  3. Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Fahrzeuges verursachten Schaden uneingeschränkt.

§ 3. Mietpreis / Zahlungsbedingungen

  1. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste §16, bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Etwaig benötigte Mehrkilometer werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Bußgelder oder Strafgebühren dann nicht, wenn diese auf einen vom Vermieter zu vertretendem Zustand des Fahrzeuges zurückzuführen sind und der Mieter diese insbesondere unter Beachtung seiner Sorgfaltsverpflichtungen nicht vermeiden konnte.Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben, andernfalls fallen Betankungskosten gemäß Mietvertrag/Preisliste an. Dies gilt auf für den Verbrauchsstoff Adblue. Durch den Mietpreis sind abgegolten, die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß § 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.
  2. Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Übergabepauschale gemäß Mietvertrag an. Diese beinhaltet die betriebsbereite Bereitstellung des Fahrzeuges, sorgfältige ausführliche Fahrzeug Einweisung sowie individuelle Fahrzeugübergabe und Rücknahme sowie eine Frischwasser Befüllung.

§ 4 Versicherungsschutz

  1. Das Mietfahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung für sach- und Vermögensschäden gegenüber Dritten bis zu 50 Mio. €, Personenschäden je geschädigte Person bis zu max. 8 Mio. €.
  2. Es besteht eine Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe von 1.500,00 € im Rahmen der Vollkaskoversicherung sowie in Höhe von 1.500,00 € im Rahmen der Teilkaskoversicherung, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend § 13 dieser Vermietbedingungen.
  3. Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt.
  4. Das Mietfahrzeug wird per GPS geortet. Dieses System darf durch den Mieter nicht deaktiviert werden, da die Deaktivierung automatisch zu einer Diebstahlmeldung bei den örtlichen Behörden führt.

§ 5 Vertragsabschluss / Zahlungsbedingungen

  1. Der Mietvertrag ist nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit der schriftlichen Vertragsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nach § 9 dieser Bedingungen nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einem spezifischen Grundriss des Fahrzeuges besteht kein Anspruch.
  2. Nach Erhalt der schriftlichen Vertragsbestätigung ist innerhalb von 3 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der schriftlichen Vertragsbestätigung auf das in der Vertragsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist zur Zahlung, vom Vertrag zurücktreten. Es finden die Stornobedingungen des § 6 Abs. 1 dieser Bedingungen Anwendung.Der restliche Mietpreis und die Kaution (600Euro) muss bis spätestens 21 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist zur Zahlung, vom Vertrag zurücktreten. Es finden die Stornobedingungen des § 6 Abs. 2 Anwendung.
  3. Bei Vertragsabschlüssen, die erst 21 Tage oder früher vor vereinbarten Mietbeginn erfolgen, hat die Zahlung spätestens 48 Stunden vor der Übernahme des Fahrzeuges zu erfolgen.

§ 6 Rücktritt / Umbuchung

  1. Ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht besteht bei Mietverträgen nicht. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht gemäß der nach genannten Bedingungen ein.Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:- 30% des Brutto-Mietpreises vom Tag des Vertragsschlusses bis 51 Tage vor vereinbarten Mietbeginn- 50% des Brutto-Mietpreises vom 50. bis 31. Tag vor vereinbarten Mietbeginn- 75% des Brutto-Mietpreises vom 30. bis 21. Tag vor vereinbarten Mietbeginn- 90% des Brutto-Mietpreises ab dem 20. Tag vor vereinbarten MietbeginnMaßgebend für Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme / – Abholung gilt als Rücktritt. Dem Mieter wird zur Absicherung des Stornorisikos der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
  2. Soweit seitens des Vermieters freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich.
  3. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

§ 7 Kaution

  1. Eine Kaution in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag muss entsprechend der unter § 5 genannten Bedingungen direkt an den Vermieter geleistet werden.
  2. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges sowie nach erfolgter Mietvertrags Endabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schadenbehebungen etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch die Mieter zu tragen sind. In Folge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.

§ 8 Fahrzeugübergabe – und Rückgabe

  1. Das Fahrzeug ist zu dem jeweils im Mietvertrag vereinbarten Termin an der im Vertrag benannten Adresse des Vermieters zu übernehmen und zurückzugeben. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
  2. Bei der Fahrzeugübernahme und Rückgabe ist jeweils ein Übergabeprotokoll von Mieter und Vermieter zu erstellen und zu unterzeichnen, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör nebst Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände festzuhalten sind. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Bei mehreren Mietern hat die Übernahme – Rückgabe zumindest einer der Mieter persönlich vorzunehmen. Die übrigen Mieter bevollmächtigen in diesem Fall denjenigen, der die Übernahme bzw. Rückgabe durchführt hierzu.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Einweisung des Fahrzeuges durch den Vermieter teilzunehmen. Hierbei sind sämtliche Funktionen des Fahrzeuges inklusive des Zubehörs zu überprüfen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, bis die Fahrzeugeinweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
  4. Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreien Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen, wie z.B. Kratzer, Lackschäden oder Dellen sowie Gebrauchsspuren an der Inneneinrichtung stellen keine Fahrzeugmängel da und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  5. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen und außen gereinigt und in protokollierten Zustand lt. Übergabeprotokoll dem Vermieter an der im Mietvertrag vereinbarten Adresse zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeuges die Toilette nicht geleert und / oder nicht gereinigt wird eine festgehaltene Pauschale gemäß Preisliste fällig. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen oder außen nicht oder ungenügend gereinigt werden darüber hinaus gemäß Preisliste festgehaltene Reinigungskostenpauschalen berechnet. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben, andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten eine in der Preisliste festgehaltener Aufwandpauschale an. Dem Vermieter bleibt vorbehalten einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden jeweils geltend zu machen. Dem Mieter bleibt vorbehalten den Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
  6. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
  7. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Des Weiteren ist der Vermieter berechtigt ab dem Tag, der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt für jeden angefangenen Tag der Überschreitung zusätzlich zum vereinbarten Mietzins eine Vertragsstrafe in Höhe von 40% des täglichen Mietzinses zu verlangen. Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
  8. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Vorsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.Kommt der Mieter seiner Abgabeverpflichtung nicht nach, bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
  9. Rückgaben des Fahrzeuges vor Ablauf der vereinbarten Mietzeiten haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann seitens des Vermieters anderweitig vermietet werden.
  10. Bei Rückgabe des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit dem Vermieter zu besichtigen. Im Zuge der Besichtigung wird ein Rückgabeprotokoll erstellt und etwaige neue Beschädigungen am Fahrzeug erfasst. Sind bei der Besichtigung des Fahrzeuges verdeckte Schäden, z.B. aufgrund von Verunreinigungen, nicht erkennbar, so bleibt dem Vermieter die Geltendmachung dieser Schäden vorbehalten.

§ 9 Ersatzfahrzeug

  1. Kann das Fahrzeug in der vereinbarten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Hierdurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.
  2. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.
  3. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Falle ausgeschlossen.

§ 10 Obliegenheiten des Mieters

  1. Das Fahrzeug darf, außer in Notfällen, nur vom Mieter selbst bzw. den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges anwesend sein. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweises zu hinterlegen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Verpflichtung, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
  3. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln, ordnungsgemäß zu bedienen sowie zu verschließen. Die für die Benutzung des Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
  4. Es ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll und sonstigen Straftaten, zur Weitervermietung oder Leihe, zu Zwecken die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen, zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderungen, für Fahrschulübungen und Geländefahrten, für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
  5. Fahrten innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie Norwegen und der Schweiz sind zulässig. Fahrten in andere Staaten bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Fahrtbeginn dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter / Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
  6. Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wiederherzustellen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist.Die Erstattung genehmigter Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrundeliegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile / Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile / Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50,00 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes schriftlich an den Vermieter zu übermitteln.
  7. Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet.
  8. Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter in Folge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft. Bei fahrzeugausfall muss sich der Mieter um die Schadensbehebung kümmern. Der Vermieter ist unverzüglich zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringverpflichtung des Mieters, d.h. das Fahrzeug muss vom Mieter, soweit nicht anders vereinbart, immer zum Übergabestandort zurückgebracht werden.
  9. Haustiere dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters, nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Beförderungs- sowie Einreisebestimmungen bezüglich des Haustieres ist der Mieter eigenverantwortlich. Sollte es durch die Beförderung des Tieres zu Verschmutzungen des Fahrzeuges durch Tierhaare, Tierausscheidungen o.ä. kommen, führt dies zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung lt. Preisliste, bzw. Mietvertrag. Die Geltendmachung eines etwaigen weiteren Schadens bleibt seitens des Vermieters vorbehalten.

§ 11 Verhalten bei Unfall

  1. Bei Verkehrsunfällen hat Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat in jedem Fall die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden, Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Dem Vermieter ist in jedem Fall, auch bei geringfügigen Schäden, ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern, sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten und ist schriftlich unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichtes ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Sämtliches gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.Auch bei Brand-, Entwendungs- und Wild oder sonstigem Schaden ist vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

§ 12 Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen werden.

§ 13 Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder den Verlust zu vertreten hat.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
  3. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenhöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in §§ 2, 8, 10 und 11 geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens . Die Beweislast für das nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
  4. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter im vollen Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt für Schäden am Fahrzeug, die durch mitgeführte Tiere verursacht worden sind.
  5. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
  6. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter hat bei der Nutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
  7. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

§ 14 Verjährung

  1. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzten Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
  2. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren frühstens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges. Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

§ 15 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

  1. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Art. 6
    Abs. 1a der DSGVO. Eine Übermittlung dieser daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und seinen Vertragspartnern und anderen beauftragten Dritten erfolgen.
  2. Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn insoweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde besteht. Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Bußgelder oder sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
  3. Der Vermieter behält sich vor, die Mietfahrzeuge mit einem satellitengestützten Ortungssystem auszustatten. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutz der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeuges.

§ 16 Preisliste

Leistung/Position Preise
Betankungskosten: Aufwand zzg. Kosten der Befüllung 50,00 € zzg. Betankung
Ad-blue: Aufwand zzg. Kosten der Befüllung 50,00 € zzg. Betankung
Mehrkilometer: 0,30€/km 0,30€/km
Toilettenreinigung 100,00 €
Außenreinigung: Aufwand zzg. Kosten für die Wäsche 50,00 € zzg. Wäsche
Innenreinigung 120,00 €

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist der vereinbarte Übergabeort des Fahrzeuges.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien.
  3. Für den zwischen Vermieter und Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
  4. Sollten Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein, so tritt eine Bestimmung nach den gesetzlichen Regelungen ein, welche dem Ziel und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  5. Ist der Mieter ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Kleve für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter darf jedoch auch in diesen Fällen, nach seiner Wahl, den Mieter an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
  6. Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nicht teil.

Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile (AVB) Stand 02/2022